Personen-Schaden-Forum 2004

Autor/Hrsg.

HAVE

ISBN Printversion

978-3-7255-4723-4

ISBN

978-3-0349-0025-6

Jahr

Verlag

CHF 65.00

Ausgewählte Fragen zum Versorgungsschaden
Markus Schmid, Advokat, Basel
Thomas Bittel, Fürsprecher, BSV, Bereich Regress AHV / IV, Bern

So eindeutig und klar das Ableben der Versorgerin oder des Versorgers im Zeitpunkt oder in Folge des Unfallereignisses in der Regel festzustellen ist, so vielfältig und komplex kann sich die Berechnung des daraus resultierenden Versorgungsausfalls für die Hinterbliebenen gestalten. Viele Fragen im Bereich der Versorgungsschäden sind kontrovers, so etwa, ob der Versorgungsschaden auf dem Todestag zu berechnen ist oder ob in Analogie zu Invaliditätsfällen eine zweiphasige Berechnung Platz greifen sollte. Ebenso wird die Frage der Bestimmung der Versorgungsquoten bei Erwerbseinkommen, der Versorgungsanteile bei der Haushaltführung oder einer allfälligen Berechnung mittels einer Gesamtversorgungsquote in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Schliesslich drängt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage über die Bestimmung der Höhe des Versorgungssubstrates mittels Brutto- oder Nettolohn auf.

Die Beiträge sollen Ansätze und Anregungen zur Rechtsentwicklung dieser Themenkomplexe vermitteln.

Nachweis des Schadens
Max Sidler, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zug
Marcel Süsskind, Dr. iur., Direktionsmitglied Winterthur Versicherungen

In der Auseinandersetzung bei Ansprüchen aus Personenschäden spielt der Nachweis des Schadens eine zentrale Rolle. Gegenstand des Beweises bilden nicht nur Kausalitätsfragen, sondern auch nicht abgeschlossene, über den Vergleichs- oder Urteilstag hinausreichende Lebensvorgänge. Gerade bei der Schätzung der Höhe eines Körperschadens muss deshalb aufgrund von konkreten Indizien einerseits und der Lebenserfahrung andererseits die Hypothese eines Verlaufs gebildet werden. Mit Art. 42 Abs. 2 OR hat der Gesetzgeber dem Richter ein sehr flexibles Instrument in die Hand gegeben. Beweismass, Beweislastverteilung und die Bedeutung der allgemeinen Lebenserfahrung beim Nachweis des Schadens bilden den Gegenstand dieses Themenkreises.

Koordinationsprobleme und Überentschädigung
Sylvia Läubli Ziegler, Rechtsanwältin, Suva, Leiterin Bereich Regress, Luzern

Das ATSG enthält detaillierte und zum Teil neue Regeln zur Leistungskoordination unter den Sozialversicherungen. In Art. 69 ATSG wird erstmals das Verbot der Überentschädigung als allgemeiner Grundsatz im Sozialversicherungsrecht festgehalten und die Überentschädigungsgrenze neu festgelegt. Damit sind aber die Probleme in der Praxis noch nicht gelöst.

Die Regressbestimmungen im ATSG erlauben zwar eine weitgehende Koordination zwischen Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht. Es stellt sich aber die Frage, ob, bzw. inwieweit dabei auch die Leistungen aus beruflicher Vorsorge mitberücksichtigt werden können, nachdem die berufliche Vorsorge dem ATSG nicht unterstellt worden ist. Der Beitrag beleuchtet die für die Koordination zwischen den verschiedenen Systemen geltenden Regeln und zeigt auf, wo noch Handlungsbedarf für die Praxis und die Gesetzgebung besteht.

Entwicklungen 2002 und 2003
Marc Schaetzle, Dr. iur., Rechtsanwalt
Stephan Weber, Schriftleiter HAVE

In den letzten Jahren hat das Bundesgericht die Praxis bei Personenschäden in diversen Punkten geändert und präzisiert. In einer Übersicht werden die wichtigsten Entwicklungen im Haftpflicht-, Privat- und Sozialversicherungsrecht in den Jahren 2002 und 2003 aufgezeigt und kritisch kommentiert.