Kronzeugenregelung und Schadenersatzklagen im Kartellrecht

Autor/Hrsg.

Denoth, Sereina

ISBN Printversion

978-3-03751-399-6

Jahr

Verlag

CHF 97.00

Die Kronzeugenregelung im Kartellrecht gewährt einem mit der Behörde kooperierenden Unternehmen nur eine Sanktionsbefreiung im Bussgeldverfahren. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche bleiben von der Kronzeugenregelung hingegen unberührt. Eines der grössten Risiken für ein Unternehmen, welches die Kronzeugenregelung in Anspruch nehmen möchte, besteht somit darin, dass die durch das Kartell Geschädigten im Nachgang zur Untersuchung des angezeigten Wettbewerbsverstosses Schadenersatzklagen erheben. Konkret besteht die Gefahr darin, dass einerseits der Wettbewerbsverstoss als Folge der Selbstanzeige publik wird (was ohne Anzeige möglicherweise nicht der Fall gewesen wäre) und dass andererseits Informationen und Beweismittel, die ein anzeigendes Unternehmen den Behörden gegenüber sehr umfangreich offenlegen muss, in die Hände möglicher Zivilkläger geraten können. Die Folge davon ist, dass die finanziellen Konsequenzen durch Schadenersatzklagen stärker ins Gewicht fallen können, als was das Unternehmen durch die Bussgeldbefreiung gutmachen konnte. Dieses Ergebnis stellt die Attraktivität von Kronzeugenregelungen grundlegend in Frage und beeinträchtigt die Wirksamkeit von Kronzeugenprogrammen erheblich. Die vorliegende Zürcher Dissertation untersucht die wesentlichen Elemente des Konflikts zwischen Kronzeugenregelungen und Schadenersatzklagen in den Rechtssystemen der Schweiz, der EU und den USA. Es werden die Grenzen und Unzulänglichkeiten der Massnahmen analysiert, die darauf abzielen, belastende Informationen und Beweismittel, welche von einem kooperierenden Unternehmen den Kartellbehörden geliefert wurden, vor der Offenlegung zu schützen. Weiter soll aufgezeigt werden, wie dem Risiko von Schadenersatzklagen begegnet werden könnte und wie kooperationswillige Unternehmen besser geschützt werden könnten. Schliesslich will die vorliegende Dissertation Gedankenanstösse für Unternehmen geben, die in kartellrechtlich unzulässige Verhaltensweisen involviert sind und eine Kooperation mit den Kartellbehörden in Betracht ziehen. Es werden insbesondere konkrete Verhaltensvorschläge für Unternehmen gegeben, die den Beschluss gefasst haben, mit den Kartellbehörden zu kooperieren.