Abwehrmöglichkeiten von Verwaltungsratsmitgliedern in Verantwortlichkeitsprozessen

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Autor/Hrsg.

Jenny, Daniel

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978-3-03751-465-8

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Im Nachgang zur Finanzkrise und der finanziellen Schieflage grosser Unternehmen ist die aktienrechtliche Verantwortlichkeit immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Oft ist mit einer Klageeinleitung der Wunsch verbunden, dass die eingeklagten Organmitglieder mit einer Art zivilrechtlichen Busse «pönalisiert» werden. Der Sinn der Organhaftung nach Art. 754 OR ist jedoch nicht Pönalisierung, sondern Schadenersatz.

Die vorliegende Zürcher Dissertation setzt sich mit den Abwehrmöglichkeiten von Verwaltungsratsmitgliedern in Verantwortlichkeitsprozessen auseinander. Bei den Abwehrmöglichkeiten wird zwischen materiellen Verteidigungsmitteln (Einwendungen, Einreden und Bestreitungen) und prozessualen Verteidigungsmitteln unterschieden. Ein erster Schwerpunkt bildet die Darstellung der unterschiedlichen Schadenskonstellationen und deren Geltendmachung. Dabei werden die verschiedenen Theorien zur Geltendmachung des Gesellschaftsschadens ausser und im Konkurs, insbesondere auch die bundesgerichtliche «Raschein-Praxis», eingehend untersucht und gewürdigt. Diese Theorien spielen eine zentrale Rolle für die grundsätzliche Zulässigkeit bzw. den Umfang der zugelassenen Verteidigungsmittel eines belangten Verwaltungsratsmitglieds. Im Hauptteil der Dissertation werden die denkbaren Einwendungen und Einreden einzeln untersucht und ausgewertet. Daraus ergib sich eine Systematisierung der Zulässigkeit von Einwendungen und Einreden als Abwehrmöglichkeiten, wobei das Ergebnis vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen «Raschein-Praxis» gewürdigt wird. Sodann werden in einem weiteren Teil die in der Praxis wichtigsten Bestreitungen eines Verwaltungsratsmitglieds analysiert und den Einwendungen und Einreden gegenüber gestellt. Zur Abrundung werden anschliessend auch die prozessualen Verteidigungsmittel kurz aufgezeigt. Im Rahmen einer Schlussbetrachtung wird ein Ausblick auf die laufende Aktienrechtsrevision geworfen und die Frage beantwortet, ob die Einwendungen- und Einredenlage bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit de lege ferenda detailliert im Gesetz geregelt werden sollte.